Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 304 Waisenrente
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 304 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
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