Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 287f Getrennte Abrechnung
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 287f eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 406)
BGBl. 2023 I Nr. 406
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01.01.2024 in Kraft
§ 287f eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 406
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