Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 20.10.2009 – B 5 R 72/08 RZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2022 – L 3 R 208/21Zitiert von 1
- BSG, 22.12.2022 – B 5 R 119/22 BSozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügte Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG - Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung - gesetzgeberischer GestaltungsspielraumZitiert von 7
- BSG, 24.02.1999 – B 5 RJ 28/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Anwendbares Recht bei der Neubewertung von Beitragszeiten der Berufsausbildung; Auslegung der Übergangsregelung in § 300 SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 – L 3 R 82/08Zitiert von 2
- BSG, 15.06.2023 – B 5 R 67/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Kostenentscheidung - grundsätzliche Bedeutung - Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 19.03.2024 – L 2 R 284/22Zitiert von 1
- BVerfG, 30.11.2023 – 1 BvR 1509/23Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl § 256a Abs 4 SGB VI (RIS: SGB 6; rentenrechtliche Bewertung von Grundwehrdienst in der ehemaligen DDR) - insb Verstoß gegen Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG durch unterschiedliche Bewertung von Grundwehrdienstzeiten in NVA einerseits und Bundeswehr andererseits nicht substantiiert dargelegtZitiert von 2
- BSG, 15.06.2023 – B 5 R 217/22 B(Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des § 256a Abs 4 SGB 6)Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/256#abs-1 (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/256#abs-2 (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/256#abs-3 (3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/256#abs-4 (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/256#abs-5 (5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/256#abs-6 (6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/256#abs-7 (7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.