Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 399 Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/399?asof=2020-10-22#abs-1 (1) und (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/399?asof=2020-10-22#abs-3 (3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/399?asof=2020-10-22#abs-4 (4) bis (11) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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31.03.2024 in Kraft
§ 399 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 102)
BGBl. 2024 I Nr. 102
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 399 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.