Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 399 Strafvorschriften
Stand: 10.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/399#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/399#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/399#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/399#abs-4 (4) (weggefallen)