Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2010 – L 5 KR 2103/09
- BSG, 08.11.2011 – B 1 KR 20/10 RKrankenversicherung - kein Anspruch auf krankheitsbedingt erforderliche Diät bei Nichtvorliegen einer bilanzierten Diät - Bedürftigkeit - Anspruch gegen zuständigen Sozialleistungsträger - gesetzlich eingeschränkte Öffnung des Leistungskatalogs verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Zuweisung - Eigenverantwortung des Versicherten - keine unzumutbare verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare BelastungZitiert von 27
- LSG NRW, 09.06.2011 – L 5 KR 650/10
3 Entscheidungen zu § 316 SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/316#abs-1 (1) Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/316#abs-2 (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten.