Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
Stand: 22.10.2020
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08Gesundheitsreform 2007 (Basistarif, Portabilität von Altersrückstellungen, dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 163
- LSG NRW, 22.11.2007 – L 9 B 36/07 SO ERZitiert von 1
- BSG, 27.05.2014 – B 8 SO 26/12 R(Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den Sozialhilfeträger gem § 264 SGB 5 mit der Maßgabe des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs 5 SGB 12 - gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger durch die Krankenkasse gegen Kostenerstattung - Unzuständigkeit des Sozialhilfeträgers - kein Auftragsverhältnis im eigentlichen Sinne - Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen - keine Umdeutungsmöglichkeit - Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 wegen Abschlusses einer privaten Krankenversicherung)Zitiert von 19
- LG Köln, 20.03.2013 – 23 O 21/13Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 23.01.2009 – 10 U 213/08Zitiert von 2
- BSG, 20.03.2013 – B 12 KR 14/11 RKrankenversicherung - Ausschluss - Auffangpflichtversicherung - anderweitige Absicherung im Krankheitsfall - ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE)Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LSG Saarland, 16.08.2023 – L 2 KR 3/23 B ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 – L 4 P 1519/21Zitiert von 1
- SG München, 26.01.2023 – S 38 KA 72/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/315#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für die Apothekerkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/315#abs-2 (2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesellschaft für Telematik der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind.