Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
Stand: 22.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/315#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für die Apothekerkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/315#abs-2 (2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesellschaft für Telematik der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 315 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08Gesundheitsreform 2007 (Basistarif, Portabilität von Altersrückstellungen, dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 168
- LSG NRW, 22.11.2007 – L 9 B 36/07 SO ERZitiert von 1
- BSG, 27.05.2014 – B 8 SO 26/12 R(Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den Sozialhilfeträger gem § 264 SGB 5 mit der Maßgabe des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs 5 SGB 12 - gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger durch die Krankenkasse gegen Kostenerstattung - Unzuständigkeit des Sozialhilfeträgers - kein Auftragsverhältnis im eigentlichen Sinne - Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen - keine Umdeutungsmöglichkeit - Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 wegen Abschlusses einer privaten Krankenversicherung)Zitiert von 19
- LG Köln, 20.03.2013 – 23 O 21/13Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 23.01.2009 – 10 U 213/08Zitiert von 2
- BSG, 20.03.2013 – B 12 KR 14/11 RKrankenversicherung - Ausschluss - Auffangpflichtversicherung - anderweitige Absicherung im Krankheitsfall - ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE)Zitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LSG Saarland, 16.08.2023 – L 2 KR 3/23 B ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 – L 4 P 1519/21Zitiert von 2
- SG München, 26.01.2023 – S 38 KA 72/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 315 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 315 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 315 geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.