Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-1 (1) Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach § 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-2 (2) Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten:
Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf Anforderung auch die Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-3 (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-4 (4) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 296 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 27.04.2005 – B 6 KA 1/04 RZitiert von 7
- BSG, 02.11.2005 – B 6 KA 63/04 RVertragsarztrecht: Rechtswidrigkeit der auf einer Richtgrößenprüfung basierenden Regressfestsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2011 – L 3 KA 9/11 B ER
- BSG, 02.04.2014 – B 6 KA 19/13 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Übermittlung der Arzt- bzw Zahnarztnummern in unverschlüsselter Form - keine Berechtigung der Partner der Bundesmantelverträge zur Abweichung von dieser ÜbermittlungsformZitiert von 7
- BSG, 23.03.2011 – B 6 KA 9/10 RVertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 - Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip - ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten Rückwirkung der für das Jahr 2002 maßgeblichen RichtgrößenZitiert von 26
- BSG, 16.07.2008 – B 6 KA 57/07 RWirtschaftlichkeitsprüfung: Voraussetzungen der Pflicht zur Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldatei durch die Prüfgremien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2023 – L 3 KA 30/21
- BSG, 27.06.2018 – B 6 KA 27/17 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten Gebührenordnungspositionen für jeden Behandlungsfall an Krankenkasse - Frist für höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten - Nichtberücksichtigung der Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung - Besetzung des Gerichts - Statthaftigkeit der echten LeistungsklageZitiert von 5
- LSG Schleswig, 02.11.2016 – L 4 KA 14/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2001 Ausfertigung
§ 296 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I 3773)
BGBl. 2001 I S. 3773
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.