Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 11 · BT-Drs. 19/24226 · S. 87

Zu Artikel 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung)

Zu Artikel 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung)
Mit der Einführung des registerübergreifenden Identitätsmanagements soll bei der Datenübermittlung zwischen
inländischen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach dem Onlinezu-
gangsgesetz eine registerübergreifende Identifikationsnummer für natürliche Personen zum Zweck der eindeuti-
gen Personenzuordnung genutzt werden. Mit der Änderung des § 288 werden die Krankenkassen befugt, in ihrem
Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz zu speichern. Damit
werden die Krankenkassen in die Lage versetzt, die bei ihnen vorhandenen, anhand der Krankenversichertennum-
mer geordneten Daten, mit dem registerübergreifenden Identifikationsmerkmal zu verknüpfen. Es wird sicherge-
stellt, dass auch die gesetzlichen Krankenkassen nach Einführung der registerübergreifenden Identifikationsnum-
mer grundsätzlich in der Lage sind, in den gesetzlich bestimmten Fällen anhand dieser Nummer Daten mit anderen
inländischen öffentlichen Stellen auszutauschen.

BT-Drs. 19/24226 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 274.291–275.411 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP