Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24f Entbindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Entbindung im Krankenhaus - Anspruch auf Mindestfallpauschalenvergütung für eintägige stationäre Entbindung
- FG München, 21.11.2022 – 7 K 423/21
- BSG, 29.06.2023 – B 1 KR 20/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Syndikusrechtsanwalt, der für eine Behörde auftritt - Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs zur Dokumentübermittlung - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung - stationäre Aufnahme iS einer organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden KrankenhausesZitiert von 16
- BSG, 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 RKrankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten - Leistungsklagen ab 1.8.2013 - Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses - Schlichtungsspruch ergeht in Form eines Verwaltungsakts - keine Aufwandspauschale bei der Prüfung der Abrechnung von Entbindungsbehandlungen - Zulässigkeit von Klagen bei Nichterfüllung erst nach Klageerhebung normierter Zulässigkeitserfordernisse - Verwirkung von VergütungsansprüchenZitiert von 20
- SG Berlin, 22.02.2016 – S 211 KR 4186/15 ERZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2022 – 2 S 1779/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – L 1 KR 258/25 KL ERZitiert von 4
- BSG, 20.03.2024 – B 1 KR 37/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vorliegen einer stationären Krankenhausbehandlung - äußere Wendung - Risiko schwerwiegender Komplikationen - Vorhaltung besonderer Mittel - Abgrenzung zwischen voll- und teilstationärer BehandlungZitiert von 13
- VG Magdeburg, 17.06.2021 – 7 B 443/20
9 Entscheidungen zu § 24f SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24f SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.