Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Stand: 29.03.2024
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- SG München, 15.10.2024 – S 28 KA 188/22
- BSG, 24.01.2023 – B 1 KR 7/22 RKrankenversicherung - Krankheitswert eines Erkrankungsrisikos - Anspruch einer Schwangeren auf Versorgung mit einem nicht für die Erkrankung zugelassenen Arzneimittel - Schutz des ungeborenen Kindes vor einer Infektion - überwiegende Wahrscheinlichkeit der Geburt eines gesunden Kindes - keine notstandsähnliche SituationZitiert von 21
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Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.