Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/233#abs-1 (1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/233#abs-2 (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 233 SGB V →
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- BSG, 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 RRentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten - Anforderungen an formgerechte Begründung der RevisionZitiert von 28
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2013 – L 11 SF 25/12 EK UZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 233 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 233 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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