Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 159 Schließung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-1 (1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-2 (2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-3 (3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.