Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
Stand: 05.04.2020
Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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