Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 122 Behandlung in Praxiskliniken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 09.06.1999 – B 6 KA 2/98 RZitiert von 1
- BSG, 28.01.1998 – B 6 KA 77/96 RZitiert von 1
- BSG, 10.03.2010 – B 3 KR 15/08 RKrankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung - Vergütung von durchgeführten Maßnahmen mit medizinisch-technischen Großgeräten seit 1.7.1997 ohne AbstimmungspflichtZitiert von 7
- LSG NRW, 29.05.2008 – L 5 KR 41/06Zitiert von 2
- BSG, 01.07.1998 – B 6 KA 43/97 RZitiert von 9
- LSG NRW, 07.05.2003 – L 11 KA 197/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 26.10.2023 – 10 K 2041/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 – L 3 R 182/16
- BSG, 16.12.2015 – B 6 KA 37/14 RVertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige Beiladung - zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie betroffene Krankenkassenverbände - Beurteilung bzgl Versorgungsverbesserung - potentielle NutzerZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag
1.
einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen,
2.
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse.
Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet.