Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 7c Verwendung von Wertguthaben
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BSG, 10.12.2019 – B 12 R 9/18 RBeitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden, die nicht auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhtZitiert von 24
- BFH, 28.10.2020 – X R 1/19Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer Wertguthabenvereinbarung unter EhegattenZitiert von 6
- LSG Hamburg, 07.12.2023 – L 1 KR 28/23 D
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 – 4 K 4206/18Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 08.04.2014 – 16 Sa 118/14
- LSG Hessen, 16.11.2017 – L 8 KR 335/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 16.11.2017 – L 8 KR 329/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.02.2015 – L 8 R 968/10Zitiert von 4
- BSG, 09.11.2011 – B 12 KR 21/09 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers - Befreiungsantrag - Fristversäumnis - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
19 Entscheidungen zu § 7c SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7c SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7c#abs-1 (1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7c#abs-2 (2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.