Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 7f Übertragung von Wertguthaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 16.11.2017 – L 8 KR 335/16Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 08.04.2014 – 16 Sa 118/14
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 – 4 K 4206/18Zitiert von 2
- LSG Hessen, 16.11.2017 – L 8 KR 329/16Zitiert von 1
- SG Wiesbaden, 18.07.2016 – S 8 R 20/14Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.03.2017 – L 2 AR 1/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.05.2023 – IX R 25/21Haftung für Lohnsteuer - Zufluss von Arbeitslohn bei WertguthabenZitiert von 1
- LSG NRW, 11.01.2023 – L 10 KR 644/22 B
- BFH, 04.09.2019 – VI R 39/17Zufluss von Arbeitslohn bei WertguthabenkontenZitiert von 8
15 Entscheidungen zu § 7f SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7f SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7f#abs-1 (1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7f#abs-2 (2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7f#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen. Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Absatz 2 gesondert auszuweisen.