Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 11.12.2007 – 11 K 549/04Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2022 – L 5 KR 448/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – L 14 KR 189/23
- SG Dortmund, 14.03.2024 – S 6 R 2525/18
- LSG NRW, 11.07.2014 – L 14 R 551/12Zitiert von 2
- LSG NRW, 16.10.2013 – L 8 R 121/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.02.2025 – L 3 R 371/24
- VG Würzburg, 01.02.2024 – W 3 K 20.1847
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 – L 14 KR 139/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/17a#abs-1 (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/17a#abs-2 (2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/17a#abs-3 (3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/17a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/17a#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.