Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009
VO (EG) Nr. 987/2009Art 90 Währungsumrechnung
Stand: 02.10.2026
Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.