Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009

VO (EG) Nr. 987/2009

Art 90 Währungsumrechnung

Stand: 02.10.2026

Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

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