Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a?asof=2023-07-01#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a?asof=2023-07-01#abs-2 (2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 87a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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01.01.2025 in Kraft
§ 87a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 87a geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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