Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 – 4 S 3160/08Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 23.01.2020 – 10 K 11725/18
- BAG, 21.01.2004 – 6 AZR 583/02Versetzung im öffentlichen Dienst: Auslegung der Nennung des Einstellungsortes im Arbeitsvertrag hinsichtlich der tariflichen Versetzungsbefugnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VG Köln, 12.10.2007 – 33 K 3087/07.PVB
4 Entscheidungen zu § 436 SGB III →
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Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.