Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
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- SG Duisburg, 03.08.2004 – S 12 AL 354/03
- BSG, 07.09.2010 – B 5 KN 4/08 RErstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 13
- LSG NRW, 29.11.2005 – L 1 AL 24/04
- LSG NRW, 06.04.2005 – L 12 AL 105/04
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Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.