Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 427 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 427 SGB III liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 427 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 05.12.2001 – B 7 AL 52/01 RZitiert von 1
- BSG, 25.06.2002 – B 11 AL 67/01 RZitiert von 1
- BSG, 17.10.2002 – B 7 AL 136/01 RArbeitsförderung: Voraussetzungen eines wichtigen Grundes bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer drohenden betriebsbedingten Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 – L 1 AL 156/01
- BSG, 05.06.2003 – B 11 AL 67/02 RZitiert von 12
- BSG, 25.03.2003 – B 7 AL 114/01 RZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 29 AL 72/13
- BSG, 13.06.2013 – B 13 R 110/11 RAntrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Altersteilzeitarbeit in Österreich - Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 % - europarechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
- LSG Schleswig, 11.12.2009 – L 3 AL 67/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 427 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 427 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 538)
BGBl. 2007 I S. 538
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.