Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 339 Berechnung von Zeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.03.2019 – L 1 AL 12/18
- LSG NRW, 16.04.2008 – L 12 AL 165/06Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.03.2006 – L 1 AL 68/05Zitiert von 1
- BSG, 18.05.2010 – B 7 AL 36/08 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen HaushaltsZitiert von 5
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 – L 2 AL 36/18
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 – L 8 AL 2766/13
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 65/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 44/25
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 96/23Zitiert von 1
95 Entscheidungen zu § 339 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 339 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.