Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld
Stand: 11.01.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.01.2012 – L 9 AL 357/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2017 – L 18 AL 49/16
- SG Duisburg, 01.02.2005 – S 12 AL 129/04
- SG Duisburg, 12.05.2010 – S 41 (36) AS 10/09
- BAG, 15.12.2011 – 2 AZR 42/10Betriebsbedingte Kündigung - Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung - alternative Beschäftigungsmöglichkeit - Sozialauswahl - keine Altersdiskriminierung durch AltersgruppenbildungZitiert von 92
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 23/09 RArbeitslosengeld - Verkürzung der Anspruchsdauer für Ansprüche nach dem 31.1.2006 - Übergangsregelung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2017 – 1 U 20/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 – L 18 AL 276/14
- LSG Schleswig, 25.01.2013 – L 3 AL 4/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 421f SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421f#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421f#abs-2 (2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.