Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371 797)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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