Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 358 Aufbringung der Mittel
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 05.12.2013 – L 1 KR 180/12Zitiert von 1
- SG Berlin, 11.12.2024 – S 28 KR 882/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 – L 7 BA 1208/18
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2019 – L 7 BA 3027/18Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2025 – L 1 BA 81/23
- LAG Baden-Württemberg, 18.01.2010 – 4 Sa 14/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RZitiert von 16
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.10.2025 – L 3 BA 5/23
81 Entscheidungen zu § 358 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 358 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/358#abs-1 (1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/358#abs-2 (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/358#abs-3 (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.