Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 178 Trägerzulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 12.06.2023 – 6 K 798/20
- LAG Hamm, 13.09.2007 – 15 Sa 644/07
- BSG, 16.02.2012 – B 4 AS 77/11 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Vermittlungsgutschein - Ausschluss des Vergütungsanspruchs eines privaten Vermittlers - fehlende rechtzeitige Anzeige der Arbeitsvermittlung als Gewerbegegenstand - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 10
- BSG, 14.12.2006 – B 1 KR 9/06 RZitiert von 26
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
- VGH Bayern, 17.12.2024 – 19 CE 24.1204Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 – L 32 AL 14/25 B ER
- FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 – 1 K 2865/21Zitiert von 2
- VG Ansbach, 09.01.2023 – AN 6 E 22.02248
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
1.
er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
2.
er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3.
Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4.
er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
5.
seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.