Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 16 Arbeitslose

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/16#abs-1 (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
2.
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
3.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/16#abs-2 (2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

§ 15 § 17