Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 16 Arbeitslose
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 18.03.2004 – B 11 AL 59/03 RZitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2011 – L 13 AS 178/10Zitiert von 5
- LSG NRW, 07.12.2004 – L 18 KN 106/03
- BSG, 17.10.2002 – B 7 AL 136/01 RArbeitsförderung: Voraussetzungen eines wichtigen Grundes bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer drohenden betriebsbedingten Kündigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BSG, 17.10.2002 – B 7 AL 92/01 RZitiert von 5
- BSG, 17.10.2002 – B 7 AL 16/02 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 26.07.2023 – L 2 AL 12/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 – L 18 AS 412/20
- BSG, 12.12.2017 – B 11 AL 26/16 RBerufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Eingliederungsziel - Bundesfreiwilligendienst - FörderzielZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/16#abs-1 (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1.
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
2.
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
3.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/16#abs-2 (2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.