Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 – L 18 AL 109/17
- BSG, 12.05.2021 – B 11 AL 6/20 RRuhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars - öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis - Arbeitsentgelt - Weitergewährung für den laufenden Monat der zweiten juristischen Staatsprüfung - Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit Bestehen der zweiten Staatsprüfung
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2024 – L 2 AL 22/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 – L 18 AL 38/16
- LSG NRW, 22.07.2015 – L 9 AL 9/15 BZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 13.05.2026 – 5 Ca 1984/25
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2025 – L 11 EG 1724/25
63 Entscheidungen zu § 157 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/157#abs-1 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/157#abs-2 (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/157#abs-3 (3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.