Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 08.11.2001 – B 11 AL 33/01 RZitiert von 2
- SG Karlsruhe, 15.12.2015 – S 17 AL 2967/14
- BSG, 29.01.2003 – B 11 AL 40/02 RZitiert von 1
- BSG, 26.06.2018 – B 11 AL 20/18 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Darlegungserfordernis - mittelbare Diskriminierung von behinderten Menschen - Arbeitslosengeldanspruch - Anrechnung von Nebeneinkommen - keine PrivilegierungZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 – L 2 SF 1542/23 EK AL
- LSG NRW, 07.05.2018 – L 20 AL 211/15
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2025 – L 2 AL 31/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2025 – 6 SLa 244/24
- LSG Schleswig, 09.05.2025 – L 3 AL 24/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/155#abs-1 (1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/155#abs-2 (2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/155#abs-3 (3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.