Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 114 Leistungsrahmen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- BSG, 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht - besondere Leistungen - sonstige Hilfen - keine vorrangige schulrechtliche LeistungsverpflichtungZitiert von 8
- LSG NRW, 13.03.2014 – L 9 AS 310/13Zitiert von 3
- BSG, 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im ArbeitslebenZitiert von 22
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 – L 14 AL 64/18Rehabilitation und Teilhabe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes - keine Voraussetzung eines bereits vorhandenen Arbeitsplatzes - Anrechnung leistungsfreier Zeiten auf die Höchstdauer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 07.01.2004 – L 12 AL 202/03
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 25.01.2022 – 2 A 82/21Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2020 – L 3 R 266/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – L 29 AL 17/14
15 Entscheidungen zu § 114 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/114#abs-1 (1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/114#abs-2 (2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.