Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 40a Erstattungsanspruch
Stand: 01.07.2026
Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Grundsicherungsgeldes allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 40a SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 – L 20 AS 1065/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 – L 22 R 173/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.03.2017 – L 9 AS 331/15Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 – L 16 R 134/13Zitiert von 2
- SG GieBen, 30.03.2015 – S 29 AS 871/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2020 – L 8 R 714/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 07.10.2025 – B 5 R 19/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Bezug auf gleich gelagerte Sachverhalte
- LSG Hamburg, 26.06.2025 – L 4 AS 231/22 DZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 – L 22 R 468/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2029 in Kraft
§ 40a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.