Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 93 Leistungen zum Lebensunterhalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/93?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt. Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches gelten entsprechend unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/93?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen nach dem Achten Buch erforderlich, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach § 39 des Achten Buches erbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/93?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehen Ansprüchen nach diesem Buch vor. Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlich sind, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/93?asof=2024-01-05#abs-4 (4) Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 93 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.01.2025 in Kraft
§ 93 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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