Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 71 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/71#abs-1 (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkannten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/71#abs-2 (2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht auch, wenn
1.
Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädigungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und
2.
die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Gesundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind.