Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 71 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/71#abs-1 (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkannten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/71#abs-2 (2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht auch, wenn

1.
Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädigungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und
2.
die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Gesundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind.
§ 70 § 72