Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 70 Besonderheiten der Leistungsbemessung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.