Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 72 Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/72#abs-1 (1) Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die Einordnung in die Pflegegrade gilt das Zweite Kapitel des Elften Buches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/72#abs-2 (2) Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwaltungsbehörde bindend. Liegt eine Entscheidung nicht vor, so wirkt die zuständige Verwaltungsbehörde auf eine unverzügliche Entscheidung der Pflegekasse hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/72#abs-3 (3) Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. Sie kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 72 SGB XIV →
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- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2023 – L 6 SB 1577/23Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 – L 6 SB 3065/22
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