Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 32 Psychotherapeutische Frühintervention

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2021

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/32#abs-1 (1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/32#abs-2 (2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.

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