Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 33 Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2021

SozialrechtBund

Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.

Fachanwälte für Sozialrecht finden

←§ 32 →§ 34