Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/2#abs-1 (1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/2#abs-2 (2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/2#abs-3 (3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/2#abs-4 (4) Hinterbliebene sind
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/2#abs-5 (5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.