Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/1#abs-1 (1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/1#abs-2 (2) Schädigende Ereignisse sind:
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/1#abs-3 (3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 SGB XIV →
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- BSG, 08.06.2026 – B 9 V 21/25 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- SG München, 21.05.2025 – S 48 VS 55/24Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2025 – L 5 KR 2895/23
- OVG Niedersachsen, 18.01.2024 – 14 PA 130/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
BGBl. 2023 I Nr. 408
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