Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 155 Kostentragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/155?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch am 31. Dezember 2023
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/155?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 155 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.