Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 12 Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/12?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine berechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Buches hat. Für Leistungen in einer Traumaambulanz beträgt diese Frist zehn Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/12?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Hat eine antragstellende oder berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden notwendige Aufwendungen für Übersetzerinnen und Übersetzer bei der Antragstellung nach diesem Buch von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/12?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maßgabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung übernommen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.01.2024 in Kraft
§ 12 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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