Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 127 Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/127?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/127?asof=2024-01-01#abs-2 (2) In den Fällen, die von der Richtlinie 2004/80/EG erfasst werden, werden zudem folgende Merkmale erhoben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/127?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1 Nummer 6 sind:
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 127 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.