Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 125 Fachbeirat Soziale Entschädigung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/125#abs-1 (1) Der Fachbeirat berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesstelle für Soziale Entschädigung in grundsätzlichen Fragen der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Sozialen Entschädigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/125#abs-2 (2) Mitglieder des Fachbeirats sind:
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden auf gemeinsamen Vorschlag der Länder ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/125#abs-3 (3) Die Mitglieder des Fachbeirats werden für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernannt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen von Impfgeschädigten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/125#abs-4 (4) Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/125#abs-5 (5) Der Fachbeirat arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/125#abs-6 (6) Die Geschäftsführung des Fachbeirats erfolgt durch die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.