Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-1 (1) Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie die Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-2 (2) Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-3 (3) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-4 (4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht auf die Abfindung nach den §§ 84 und 86.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 110 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.