Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-1 (1) Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie die Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-2 (2) Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-3 (3) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/110#abs-4 (4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht auf die Abfindung nach den §§ 84 und 86.

§ 109 § 111