Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Stand: 10.06.2019
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- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4668/15Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2023 – L 2 SO 3211/21
- SG Koblenz, 16.08.2018 – S 1 SO 143/17
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Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
1.
soweit sie angemessen sind und
2.
durch sie
a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.