Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 64d Pflegehilfsmittel
Stand: 10.06.2019
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- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4668/15Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2023 – L 2 SO 3211/21
- SG Koblenz, 16.08.2018 – S 1 SO 143/17
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64d#abs-1 (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
3.
den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64d#abs-2 (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.