Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 61b Pflegegrade
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BSG, 23.02.2023 – B 8 SO 4/22 RSozialhilfe - hauswirtschaftliche Versorgung - Hilfe zur Pflege - kein Pflegegrad - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts - Erforderlichkeit der Heranziehung einer professionellen Haushaltshilfe - Übernahme der angemessenen KostenZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 – 6 S 1006/19Zitiert von 4
- BSG, 08.05.2024 – B 8 SO 4/23 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung - anderweitige Sicherstellung einer angemessenen Alterssicherung - Prognose zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter - Einbeziehung des Sicherungsniveaus des Partners in die Prognoseentscheidung - Höhe der BeiträgeZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2021 – L 8 SO 47/21 B ERZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2017 – L 23 SO 168/17 B ER
5 Entscheidungen zu § 61b SGB XII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/61b#abs-1 (1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/61b#abs-2 (2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.