Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Stand: 10.06.2019
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 44c SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Münster, 31.08.2021 – S 20 SO 238/18Zitiert von 2
- SG Münster, 31.08.2021 – S 20 SO 272/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.